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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des
 Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
 Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage
 der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die
 Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages
 maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die
 Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der
 Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,

b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und 
 hilfsbedürftigen Personen,

c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im
 Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,

d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie
 insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten
 sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

 Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig
 werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen
 nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und
 für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach
 Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich.
 Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/ die Fahrer) sind
 im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen,
 bleibt unberührt.

5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller 1. Rücktritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat
 das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten
 hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene
 Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes,
 der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des
 Fahrzeugs erzielten Erlöse.

 Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
 
 Bei einem Rücktritt
 
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt                10 %
 
b. ab 20 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt       25 %
 
c. ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt                 50 %
 
 wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt
 nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

 Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Bus-
 unternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.
 Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt. 2. Kündigung a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrantritt notwendig, die für den Besteller
 erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den
 Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des
 Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbe-
 förderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung
 wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom
 Besteller getragen.

b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden
 Leitungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für
 die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
 letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt  Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände,
 die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der
 Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen not-
 wendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. 2. Kündigung a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder
 durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
 durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten,
 Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder
 andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
 Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert,
 gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
 einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf
 Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein
 Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
 Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese
 vom Besteller getragen.

b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
 erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
 Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die
 ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine
 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände
 wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
 Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
 Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
 Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden
 ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist
 begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadens-
 ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sach-
 schäden bis 4.000,00 Euro gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am
 dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am
 dreifachen Mietpreis begrenzt.

2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der
 Schaden je beförderte Person 1.000,00  uro übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu
 beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften
 Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

5. Der Besteller das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten
 Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen
 Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck im normalen Umgang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden,
 haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von Ihm oder seinen Fahrgästen zu
 vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
 Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen,
 können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen
 eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus
 anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist.
 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht
 abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm
 Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtstand und Erfüllungsort 1. Erfüllungsort Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
 öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens. 2. Gerichtsstand a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
 öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.

b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustande-
 kommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
 oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
 bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
 maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
 Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
 Vertrages zur Folge.

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